Der Binnenmarkt mit Türsteher
Eine Tasse aus Wien, bestellt von einem Kunden in München. Ab 12. August reist ein Dritter mit: der deutsche Bevollmächtigte für die Verpackung.
So verlangen es die neue EU-Verpackungsverordnung und das deutsche Durchführungsgesetz. Liefert ein ausländischer Händler direkt an einen Endkunden in Deutschland und hat dort keine Niederlassung, muss er einen externen Bevollmächtigten bestellen. Schriftlicher Vertrag. Auf Deutsch. Kostenpflichtig. Ohne Befreiung.
Der Händler hatte die Verpackungspflichten schon vorher. Registrierung, Entsorgungssystem, Mengenmeldung. Dafür durfte er freiwillig einen Dienstleister einsetzen. Jetzt muss er. Aus einer möglichen Hilfe wird eine gesetzliche Zwischenstation.
Der Bevollmächtigte übernimmt die bestehenden Pflichten. Nur die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleibt beim Händler. Sie ist „höchstpersönlich“. Ein Pflichtdienstleister kommt hinzu. Keine Pflicht fällt weg.
Wer diesen Dienst anbietet und was er kostet, muss der Händler selbst herausfinden. Das Verpackungsregister veröffentlicht keine Anbieterliste. Sicher ist nur: Der Vertreter muss außerhalb des Unternehmens stehen und in Deutschland niedergelassen sein.
Die Tasse wird dadurch nicht bruchsicherer. Kein Gramm Verpackung verschwindet, kein Karton wird recyclingfähiger. Die konkrete Neuerung ist der Zwang, bestehende Aufgaben kostenpflichtig auszulagern.
Die EU verspricht weniger Handelshemmnisse und gleiche Wettbewerbsbedingungen. Für ein KMU ohne deutsche Niederlassung entsteht eine neue fixe Eintrittsgebühr in den deutschen Markt. Ein Konzern verbucht sie. Ein kleiner Shop überlegt, den Versand einzustellen.
Eine weitere Stilblüte des EU-Bürokratiemonsters: Die Verordnung will Handelshemmnisse abbauen und stellt einen neuen nationalen Türsteher auf. Das Paket darf passieren. Sobald der Händler seinen Vertrag bezahlt hat.
Quellen: EU-Kommission · Zentrale Stelle Verpackungsregister: Änderungen ab 12. August · Zentrale Stelle Verpackungsregister: Bevollmächtigung
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