Chatkontrolle 1.0 im Eiltempo
Eine Regelung, die gerade erst ausgelaufen ist, kehrt zurück, bevor die Abgeordneten in die Sommerpause gehen. Nicht als schlichte Verlängerung, sondern als formal neuer, inhaltlich fast identischer Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren. Das Tempo ist hier die eigentliche Botschaft.
Die ePrivacy-Ausnahme für das freiwillige Scannen von Nachrichten, im Netz „Chatkontrolle 1.0“ genannt, lief Anfang April aus. Statt sie regulär zu erneuern, setzte der Ministerrat eine formal neue, aber gleichlautende Ausnahme über ein schriftliches Verfahren auf die Tagesordnung und drängt das Parlament, noch vor der Pause zuzustimmen. Der fünfte Trilog zur dauerhaften CSA-Verordnung war Ende Juni ohne Einigung geendet, das gewählte Parlament hält seine Linie gegen anlasslose Scans.
Man muss den Kampf gegen Darstellungen von Kindesmissbrauch ernst nehmen, um zu sehen, was hier schiefläuft. Das Ziel ist unstrittig, das Mittel ist es nicht. Durchs Eilverfahren soll das anlasslose, als „freiwillig“ etikettierte Durchleuchten privater Nachrichten durch die Anbieter, ein Generalverdacht gegen Hunderte Millionen Nutzer, um einige wenige Täter zu erwischen. Der Umweg über einen „neuen“ Vorschlag hat einen praktischen Nebeneffekt: Er lässt unbequeme Stellungnahmen hinter sich, etwa die der Datenschutzbehörden.
Verkauft wird das Ganze mit den weichsten Wörtern, die der Katalog hergibt, „freiwillig“ und „Kinderschutz“. Beides klingt harmlos und verdeckt die Eingriffstiefe: Wer private Kommunikation vorsorglich scannt, hebt das Prinzip auf, dass Ermittlung einen Anlass braucht. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die einen Sinn hat, wenn sie ausnahmslos gilt, wird zur Verhandlungsmasse.
Zur Erinnerung, wer da über die Vertraulichkeit der Bürger wacht: Dieselbe Kommission, der ein Gericht 2025 bescheinigte, keine plausible Erklärung dafür liefern zu können, was aus den SMS ihrer Präsidentin mit dem Pfizer-Chef geworden war, steht heute hinter dem Scannen fremder Nachrichten. Transparenz wird für den Bürger eingefordert und fürs eigene Amt großzügig ausgelegt. Am Ende steht das Recht auf ein privates Wort, das per Dringlichkeitsantrag zur Disposition gestellt wird.